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Ehescheidung - gemeinsamer Anwalt
 

Gemeinsamer Anwalt bei Scheidung möglich?

Viele Ehegatten möchten Geld sparen und beide gemeinsam einen Anwalt für die Ehescheidung beauftragen. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht. Es ist rechtlich nicht möglich, dass sich beide Ehegatten vom gleichen Anwalt vertreten lassen. Mit gutem Grund. Ein Anwalt darf keine sog. widerstreitenden Interessen vertreten. Bei einer Ehescheidung gibt es immer widerstreitende d.h. gegensätzliche Interessen. Der Anwalt kann deshalb nur einen von beiden Ehegatten vertreten.

Kann trotzdem Geld gespart werden?

Bei der einverständlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten wird. Nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss bei Gericht durch einen Anwalt vertreten sein. Der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte kann dann dem Antrag zustimmen. Dafür braucht er keinen Anwalt. Er muss das Scheidungsverfahren allerdings über sich ergehen lassen und kann es nicht beeinflussen. Er kann z.B. beim Familiengericht selber keine Anträge stellen um seine Rechte wahrzunehmen oder zu verteidigen.

Nur ein Anwalt ist wann zu empfehlen?

Die Ehescheidung mit einem Anwalt ist deshalb nur zu empfehlen, wenn sich beide Ehegatten bereits in allen Punkten, die für sie wesentlich sind, endgültig geeinigt haben, oder dass Regelungen nicht erforderlich sind.

Bsp. Beide Ehegatten waren voll berufstätig und haben während ihrer Ehe ungefähr gleich viel verdient. Sie haben kein Vermögen während der Ehe erworben was unter beiden aufgeteilt werden muss. Die gemeinsam angeschafften Sachen sind aufgeteilt. Die Ehe ist kinderlos, so dass keine Unterhaltsansprüche bestehen. Beide sind sich deshalb einig, dass keiner Ansprüche gegen den anderen haben soll. Hier ist zu empfehlen die Scheidung nur mit einem Anwalt durchzuführen.

Über die Kosten können dann interne Vereinbarungen getroffen werden, etwa dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte dem anderen die Hälfte der Anwaltskosten erstattet. Solche Vereinbarungen sind zulässig und sollten aus Nachweisgründen schriftlich abgeschlossen werden.

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