Wer Unterhalt zahlen soll, wird stets von der Gegenseite aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu geben. Dies hat mehrere Gründe:
- Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltszahlers. Je höher das Einkommen, desto höher der Unterhalt. Die Auskunft soll dem Unterhaltsbedürftigen die Möglichkeit geben, den Unterhalt zu berechnen.
- Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Unterhaltszahler zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde.
Einen Anspruch auf Auskunft haben:
- Verwandte in gerader Linie, z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern beim Kindesunterhalt und Kinder gegenüber ihren Eltern beim Elternunterhalt.
- Ehegatten untereinander, z.B. beim Trennungs- und Nachehelichen Unterhalt.
- Eltern untereinander, z.B. beim Unterhalt für volljährige Kinder, da beide Eltern ab Volljährigkeit Unterhalt in Geld leisten müssen und der jeweilige Anteil berechnet werden muss, oder nicht verheiratete Eltern wegen Unterhalts wegen der Betreuung eines Kindes.
- aufgrund übergegangener Unterhaltsansprüche z.B. ein Elternteil gegenüber Behörden wie der Unterhaltsvorschusskasse.
Auskunft muss über alle Einkünfte gegeben werden. Darunter fallen z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, erhaltene Sozialleistungen, etc. Je nach Einkunft kann über unterschiedliche Zeiträume Auskunft verlangt werden. Bei Arbeitnehmern ist dies regelmäßig über das letzte Jahr, bei Selbständigen über das Einkommen der letzten drei Jahre.
Es muss eine nachvollziehbare Auflistung des gesamten Einkommens übersandt werden.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Auskunft muss deswegen auch belegt werden, z.B. durch Vorlage der Verdienstbescheinigungen, des Einkommensteuerbescheids, Vorlage von Bilanzen, etc.
Wird keine Auskunft erteilt, oder ist die Auskunft nicht vollständig erteilt, dann kann der Unterhaltsberechtigte auf Auskunft klagen.
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