1). Außergerichtlich
Zuerst sollte man versuchen den Pflichtteil außergerichtlich einzufordern. Um den Pflichtteil zu berechnen hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses. Zum Bestand des Nachlasses gehört die gesamte Aktiva (Guthaben) und Passiva (Schulden) des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Von den Erben kann die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt werden, in dem alle Posten an Guthaben und Schulden genau aufgelistet werden müssen. Belege, z.B. Kontoauszüge müssen grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Gestritten wird gerne über den Wert einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb kann verlangt werden, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird, z.B. der Wert eines Grundstücks durch ein Wertgutachten. Die Erben müssen auch über Schenkungen informieren, die sie vom Erblasser bekommen haben. Wurde der Wert des Nachlasses ermittelt, dann kann der Pflichtteil berechnet und verlangt werden.
2.) Gerichtliche Durchsetzung
Scheitert das außergerichtliche Vorgehen, dann muss der Pflichtteil gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dies mittels einer sog. Stufenklage gemacht. Geklagt wird in 2 Stufen. In der ersten Stufe wird auf Auskunft und Wertermittlung geklagt. Gegebenenfalls ist die Auskunft mittels Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Wurde die Auskunft erteilt und der Wert des Nachlasses ermittelt, kann der Pflichtteil konkret berechnet werden. Wird der Pflichtteil nicht gezahlt, dann wird in der zweiten Stufe auf Zahlung des Pflichtteils geklagt. |