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Betriebsrat - Zustimmung bei Einstellung
 

Die §§ 99 ff. BetrVG regeln die Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen.

Dabei sind drei der vier zentralen personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung) in §§ 99 bis 101 BetrVG einem Zustimmungserfordernis seitens des Betriebsrat unterworfen, während bei der Kündigung gem. § 102 BetrVG nur die Anhörung des Betriebsrat vorgesehen ist.

Beteiligungspflichtig ist jede Einstellung auf Grund eines wirksamen Arbeitsvertrages, gleichgültig ob der Arbeitnehmer unbefristet, befristet, zur Probe oder zur Aushilfe eingestellt wird. Bei der Fortsetzung eines ArbVerh. wird eine mitbestimmungspflichtige Einstellung angenommen, wenn der Fortsetzung jeweils eine neue Arbeitgeberentscheidung zugrunde liegt.

Die Arbeitsaufnahme von Leiharbeitnehmern ist als Einstellung anzusehen. Dies ist durch § 14 III AÜG ausdrücklich klargestellt.

Liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor der betreffenden Maßnahme zu unterrichten und unter Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.

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