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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
 

In § 1 AGG ist  das Ziel festgeschrieben, dass Benachteiligungen verhindert oder beseitigt werden sollen. Definiert wird in § 2 der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes.

Benachteiligungen sind danach unzulässig bei Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit und dem beruflichen Aufstieg, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wobei nach § 2 Abs. 4 AGG für Kündigungen die Vorschriften zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz abschließend gelten, Zugang zu Formen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, Mitgliedschaften und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung, dem Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, sonstigen sozialen Vergünstigungen, der Bildung, dem Zugang und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum.

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn die handelnde Person als Benachteiligender eine Benachteiligung wegen eines der genannten Gründe nur annimmt. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer liegt vor bei Benachteiligung eines Beschäftigten durch den Arbeitgeber, Benachteiligung des Arbeitgebers durch einen Beschäftigten, Benachteiligung von Arbeitnehmern durch andere Beschäftigte im Verhältnis dieser Beschäftigten zum Arbeitgeber.

§ 3 AGG regelt die Begriffsbestimmung der unmittelbaren Benachteiligung, mittelbaren Benachteiligung, Belästigung und sexuellen Belästigung. § 15 AGG regelt Schadensersatz und Entschädigung im Fall von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot. Nach § 15 Abs. 1 AGG kann der Beschäftigte den Ersatz des durch die Verletzung des Benachteiligungsverbots entstandenen Schaden verlangen. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

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