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Zeugnis
 

Ein Arbeitszeugnis ist die schriftliche Bescheinigung eines Arbeitgebers (oder Ausbilders) über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer soll damit die Möglichkeit haben, einem Dritten gegenüber nachweisen zu können, welche Kenntnisse und Erfahrungen er erworben hat, welche Qualifikation er besitzt und wie sein Leistungsverhalten war oder ist. Auch ohne die Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen stellt die Arbeitgeberbescheinigung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers ein Arbeitszeugnis dar.

Beim einfachen Zeugnis wird lediglich die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer bestätigt. Aussagen über die Leistungen des Arbeitnehmers und seine Führung sind im einfachen Zeugnis nicht enthalten.

Das qualifizierte Zeugnis enthält außer Angaben über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Ausführungen über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Dabei sollen die Führung und die Leistungen während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden.

Ein Endzeugnis ist das Zeugnis, das dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen ist.

Es bescheinigt die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers von Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Endzeugnis kann als einfaches Zeugnis, in dem lediglich die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer bestätigt wird, oder als qualifiziertes Zeugnis, in dem auch Aussagen über die Leistung und die Führung des Arbeitnehmers enthalten sind, ausgestellt werden.

Das Zwischenzeugnis ist ein Zeugnis, das während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird.

Es kann sich als einfaches Zwischenzeugnis auf Art und Dauer der Beschäftigung beschränken. In aller Regel werden jedoch Angaben über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers erforderlich werden; es handelt sich dann um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.

Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen, § 109 Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG.

Der Inhalt des Arbeitszeugnisses hat zwei Geboten gerecht zu werden, nämlich der Zeugniswahrheit und der wohlwollenden Beurteilung durch den Arbeitgeber.
Oberster Grundsatz für die Zeugniserteilung stellt die Wahrheit der Beurteilung dar. Das Zeugnis darf deshalb nur Tatsachen, dagegen keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente enthalten.

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zeugniserteilung den wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen und dem Arbeitnehmer das Fortkommen nicht unnötig zu erschweren.

Hauptsächlicher Streitpunkt ist in der Praxis natürlich vor allem die Beurteilung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers. Hier hat sich eine Art "Zeugnissprache" herausgebildet, die die Bewertung in verklausulierter Form zum Ausdruck bringt. Dabei bedeuten "Herr X erledigte die ihm übertragenen Aufgaben..."

  •     "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = sehr gut
  •     "zu unserer vollsten Zufriedenheit" = gut
  •     "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = gut
  •     "stets zu unserer Zufriedenheit" = befriedigend
  •     "zu unserer vollen Zufriedenheit" = befriedigend
  •     "zu unserer Zufriedenheit" = ausreichend
  •     "im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit" = mangelhaft"

Wenn der Arbeitgeber  kein Zeugnis ausstellt, kann er vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines Zeugnisses verklagt werden.

Wenn man zwar ein Zeugnis erhalten hat, dieses aber unrichtig ist, weil zum Beispiel die tatsächlichen guten oder sehr guten Leistungen nur als mittelmäßig oder sogar als schlecht dargestellt werden, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ebenfalls vor dem Arbeitsgericht verklagen.

Dabei muss im Klageantrag möglichst genau angeben werden, welche Formulierungen in Zeugnis stehen sollen.

Grundsätzlich gilt in einem solchen Prozeß die Regel, daß der Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses darlegen und beweisen muß. Das liegt daran, daß der Zeugnisanspruch in der Regel an sich unstreitig ist und der Arbeitgeber daher unter Verweis auf das bereits erteilte Zeugnis lediglich einwendet, er habe den Anspruch bereits erfüllt ("Erfüllungseinwand"); die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß ein dem Grunde nach bestehender Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, muß aber der Schuldner, hier also der Arbeitgeber, darlegen und beweisen.

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