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Kündigung - außerordentliche Kündigung
 

Die außerordentliche Kündigung führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Bindung an eine Kündigungsfrist.Außerordentliche Kündigungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

In der Praxis wird eine außerordentliche Kündigung meist als fristlose Kündigung ausgesprochen.

Voraussetzung für eine wirksame außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt sowie die Einhaltung der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist ein "wichtiger Grund". Nach der Rechtsprechung wird ein wichtiger Grund durch objektiv vorliegende Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung nur wirksam, wenn die Kündigung innerhalb der zweiwöchigen Ausschlußfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt.

Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen, d.h. wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers, in der Regel nur wirksam, wenn die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam:

  1. Der gekündigte Arbeitnehmer muß in so gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, daß dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist im allgemeinen nicht zugemutet werden kann (gravierender Pflichtverstoß).
  2. Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muß rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muß der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
  3. Die Kündigung muß verhältnismäßig sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben. Ein milderes Mittel kann je nach Lage der Dinge eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung oder eine Abmahnung des Arbeitnehmers sein. Manchmal kommt auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz als milderes Mittel in Betracht.
  4. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Interesses des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muß das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwiegen. Dies wird "Interessenabwägung" genannt. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, damit die Kündigung wirksam ist.

Für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten die oben genannten Voraussetzungen sinngemäß. Auch der Arbeitnehmer kann daher nicht "einfach so" fristlos kündigen, sondern muß sich zum Beispiel überlegen, ob er nicht zuvor eine Abmahnung erteilen sollte.

So ist zum Beispiel bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers die Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer die unpünktliche Zahlungsweise des Arbeitgebers zuvor erfolglos abgemahnt hat.

Nach § 628 Abs. 2 BGB steht dem Kündigenden bei einer außerordentlichen Kündigung ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Kündigungsempfängers verursacht wurde.

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