Kündigungsfristen bestimmen das durch die Kündigung bewirkte Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis steht dann zwar aufgrund der Kündigung zur Abwicklung an, wird aber noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter aufrechterhalten.
Deshalb müssen Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin arbeiten und Arbeitgeber ihnen bis dahin die Vergütung weiter zahlen. Kündigungsfristen sichern damit den Anspruch auf die beiderseitigen vertraglichen Leistungen für die Dauer der Kündigungsfrist ab.
Kündigungsfristen können im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein. Enthält der Arbeitsvertrag aus Arbeitnehmersicht günstigere, d.h. längere Kündigungsfristen, dann geht der Arbeitsvertrag den Kündigungsfristen vor, die in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sind.
Sind weder im Arbeitsvertrag noch in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag Kündigungsfristen geregelt, gilt § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift lautet:
"§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Wie sich aus § 622 BGB ergibt, können Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von vier Wochen entweder zum 15. oder zum Monatsende kündigen (§ 622 Abs.1). Diese "Grundkündigugsfrist" von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gilt zwar zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auch für Kündigungen des Arbeitgebers, doch verlängert sich die für ihn geltende Frist immer mehr, je länger das Arbeitsverhältnis dauert (§ 622 Abs.2).
Eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt während einer vereinbarten Probezeit (§ 622 Abs.3: zwei Wochen).
Darüber hinaus sind verkürzte Fristen aufgrund von Tarifverträgen (§ 622 Abs.4) zulässig sowie bei einzelvertraglicher Vereinbarung unter den strengen Voraussetzungen des § 622 Abs.5 möglich.
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