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Sorgerecht
 

Das Sorgerecht wird aufgeteilt in Personensorge und Vermögenssorge.

Die Personensorge umfasst das Recht, über die Erziehung und Pflege des Kindes zu entscheiden, z.B. die Entscheidung über die Schul- Berufsausbildung und Heilbehandlung. Ein wichtiger Teil der Personensorge ist das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das wird z.B. beim Umzug eines Elternteils relevant.

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Es umfasst das Recht das Vermögen des Kindes zu besitzen und über die Anlage und Verbrauch des Vermögens zu entscheiden.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet, dann haben sie das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann hat die Mutter das Sorgerecht. Wollen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, dann müssen sie eine Sorgeerklärung abgeben, oder heiraten.

Bei Trennung und Ehescheidung verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, tifft allerdings die Entscheidung über die Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie Fernsehkonsum, Essensfragen, Anmeldung im Sportverein.

Das Familiengericht kann das Sorgerecht in einem Sorgerechtsverfahren einem Elternteil entziehen und auf den anderen Elternteil übertragen. Die komplette Entziehung des Sorgerechts ist in der Praxis selten. Dazu wäre eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls erforderlich. Meist kann nur ein Teil des Sorgerechts übertragen werden, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Maßgeblich ist immer das Kindeswohl. So muss beispielsweise festgestellt werden, welcher Elternteil die verlässlichere Bezugsperson ist, zu welchem Elternteil das Kind die größeren Bindungen hat und welcher Elternteil die am ehesten die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung bietet, oder dem dem Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die bessere Unterstützung bieten kann.

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