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Kindesunterhalt volljähriger Kinder
 

Der Unterhalt volljähriger Kinder unterscheidet sich grundlegend von dem minderjähriger Kinder.

 Das volljährige Kind ist grundsätzlich verpflichtet für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen. Anspruch auf Unterhalt haben ausnahmsweise unverheiratete Schüler bis zum 21. Lebensjahr im Haushalt deines Elternteils (sog. Priviligierte Volljährige), Kinder in der Berufsausbildung und im Studium.

Mit Volljährigkeit entfällt der Betreuungsunterhalt. Beide Eltern müssen jetzt Barunterhalt (in Geld) zahlen.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts orientiert sich am Einkommen und den weiteren Unterhaltspflichten beider Eltern. Das Einkommen der Eltern ist wie bei den minderjährigen Kindern zu ermitteln. Jeder Elternteil muss anteilig im Verhältnis seines Einkommens für den Barunterhalt aufkommen.

Volljährige, die noch bei einem Elternteil wohnen, haben einen Bedarf in Höhe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen beider Eltern ist zusammenzurechnen. Dann kann deren jeweiliger Anteil am Unterhalt berechnet werden.

Studenten mit eigenem Haushalt haben einen Bedarf von 640 € monatlich.

Bei Studenten und Auszubildenden ist immer zu prüfen, in welcher Höhe z.B. Ausbildungsvergütungen und BaföG- Leistungen anzurechnen sind.

Dem Unterhaltszahler muss ein Mindestbetrag zum Leben verbleiben, der sog. Selbstbehalt. Im Vergleich zu den minderjährigen Kindern verbleibt ihm ein höherer Selbstbehalt von 1.100 €. Gegenüber unverheirateten, volljährigen Schülern unter 21 bleibt es beim Selbstbehalt von 900 € bzw. 770 €.

Das volljährige Kind muss selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen.

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