Als nachehelicher Unterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den ein Ehegatte dem anderen nach der Ehescheidung bezahlen muss. Je nach Bedürtigkeit sieht das Gesetz beim nachehelichen Unterhalt einzelne Tatbestände vor, bei denen ein Anpruch besteht. Ein Anspruch besteht nur insoweit, als der Ehegatte für seinen Unterhalt nicht selbst aufkommen kann.
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Ein Anspruch besteht, wenn ein Ehegatte wegen den gemeinsamen Kindern nicht arbeiten kann.
Ein Anspruch besteht, wenn einem Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
- Unterhalt wegen Krankheit
Ein Anspruch besteht, wenn einem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit im Fall der Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit / Aufstockungsunterhalt
Ein Anspruch besteht bei unzureichender Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, wenn ein Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann, oder seine Einkünfte nicht ausreichend sind.
- Unterhalt wegen Ausbildung/ Fortbildung/ Umschulung
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Ein Anspruch auf Unterhalt kann bei sonstigen schwerwiegenden Gründen bestehen, wenn die oben genannten Tatbestände nicht eingreifen.
Für die Höhe des Unterhalts kommt es darauf an, was der andere Ehegatte verdient. Um den Verdienst zu ermitteln hat man einen Auskunftsanspruch, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Kennt man die Einkünfte, dann kann die Höhe des Unterhalts berechnet werden.
Dem Unterhaltszahler muss ein Mindesbetrag zum Leben verbleiben, der sog. Selbstbehalt.
Je nach Einzelfall kann die Dauer des Unterhalts auch zeitlich begrenzt, oder in der Höhe herabgesetzt werden. |