DIE ANWÄLTE
Uwe Melzer
Gerd Kempner
LEISTUNGSSPEKTRUM
Arbeitsrecht
Erbrecht
Familienrecht
Mietrecht
Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Straßenverkehrsrecht
INFOS
Veröffentlichungen
Presseberichte
Veranstaltungen
aktuelle Rechtsthemen
KONTAKT


 
<< Zurück
Unterhalt - nachehelicher
 

Als nachehelicher Unterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den ein Ehegatte dem anderen nach der Ehescheidung bezahlen muss. Je nach Bedürtigkeit sieht das Gesetz beim nachehelichen Unterhalt einzelne Tatbestände vor, bei denen ein Anpruch besteht. Ein Anspruch besteht nur insoweit, als der Ehegatte für seinen Unterhalt nicht selbst aufkommen kann.

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Ein Anspruch besteht, wenn ein Ehegatte wegen den gemeinsamen Kindern nicht arbeiten kann.

  • Unterhalt wegen Alters

Ein Anspruch besteht, wenn einem Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

  • Unterhalt wegen Krankheit

Ein Anspruch besteht, wenn einem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit im Fall der Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann.

  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit / Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch besteht bei unzureichender Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, wenn ein Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann, oder seine Einkünfte nicht ausreichend sind.

  • Unterhalt wegen Ausbildung/ Fortbildung/ Umschulung

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat.

  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Ein Anspruch auf Unterhalt kann bei sonstigen schwerwiegenden Gründen bestehen, wenn die oben genannten Tatbestände nicht eingreifen.

Für die Höhe des Unterhalts kommt es darauf an, was der andere Ehegatte verdient. Um den Verdienst zu ermitteln hat man einen Auskunftsanspruch, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Kennt man die Einkünfte, dann kann die Höhe des Unterhalts berechnet werden.

Dem Unterhaltszahler muss ein Mindesbetrag zum Leben verbleiben, der sog. Selbstbehalt.

Je nach Einzelfall kann die Dauer des Unterhalts auch zeitlich begrenzt, oder in der Höhe herabgesetzt werden.

<< Zurück
© 2009 Melzer & Kempner     [ Startseite ] [ Impressum / Datenschutz ]     Webdesign migDESIGN | Programmierung Aselio