Um den Pflichtteil zu verringern, versuchen manche Erblasser bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen an ihre Erben zu verschenken. Damit der Pflichtteil nicht so umgangen werden kann, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen.
Schenkungen des Erblassers werden bis 10 Jahre vor seinem Tod berücksichtigt. Je nach dem wie lange die Schenkung zeitlich zurück liegt, wird sie dem Nachlass wieder hinzugerechnet. Der Wert der Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Tod voll dem Nachlass wieder hinzugerechnet. Die Hinzurechnung der Schenkung reduziert sich für jedes Jahr vor dem Erbfall um 1/10. Im zweiten Jahr wird 9/10 der Schenkung, im dritten Jahr 8/10 der Schenkung, usw. wieder dem Nachlass hinzugerechnet.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt relativ schnell, nämlich innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Erblassers. |