Nach der gesetzlichen Erbfolge wird das Erbe des Verstorbenen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter den Verwandten und dem Ehegatten verteilt.
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer ein wenn:
- kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist,
- ein im Testament eingesetzter Erbe nicht Erbe wird, weil er z.B. nicht erben will und er deshalb das Erbe ausgeschlagen hat,
- die vom Erblasser für den Tod getroffenen Regelungen im Testament oder Erbvertrag unwirksam sind, z.B. weil der Verstorbene, als er das Testament errichtete, geistig so erkrankt war, dass er testierunfähig ist.
|