Nach § 21 S. 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen (§ 22 BetrVG).
Ist die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber oder von drei Arbeitnehmern mit Erfolg gerichtlich angefochten (§ 19 BetrVG), so endet die Amtszeit des Betriebsrats mit dem Tage der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. |