DIE ANWÄLTE
Uwe Melzer
Gerd Kempner
LEISTUNGSSPEKTRUM
Arbeitsrecht
Erbrecht
Familienrecht
Mietrecht
Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Straßenverkehrsrecht
INFOS
Veröffentlichungen
Presseberichte
Veranstaltungen
aktuelle Rechtsthemen
KONTAKT


 
<< Zurück
Betriebsrat - Amtszeit
 

Nach § 21 S. 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen (§ 22 BetrVG).

Ist die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber oder von drei Arbeitnehmern mit Erfolg gerichtlich angefochten (§ 19 BetrVG), so endet die Amtszeit des Betriebsrats mit dem Tage der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

<< Zurück
© 2009 Melzer & Kempner     [ Startseite ] [ Impressum / Datenschutz ]     Webdesign migDESIGN | Programmierung Aselio