Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb, in dem sie tätig sind, kein Kleinbetrieb ist.
Dies folgt aus § 1 Abs.1 und § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG. Ein "Kleinbetrieb" ist ein Betrieb, in dem in der Regel nur fünf (ab dem 01.01.2004: zehn) oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden nicht zählen.
Aber auch im Kleinbetrieb sind die Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen geschützt. So vertritt BAG die Auffassung, dass sich der Anwendungsbereich des KSchG und der der unzulässigen Rechtsausübung nicht decken, so dass neben dem KSchG auch der Grundsatz von Treu und Glauben Wirksamkeit entfalten kann. Das ist der Fall, wenn die Kündigung aus Gründen, die durch § 1 KSchG nicht erfasst sind, die Gebote von Treu und Glauben verletzt.
So kann eine Kündigung, die nach dem KSchG noch nicht auf ihre Sozialwidrigkeit überprüft werden darf, offenbar willkürlich und damit nach § 242 BGB unwirksam sein.Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wegen eines Verdachts kündigt, aber keinerlei nähere Angaben über konkrete Umstände macht und damit dem Arbeitnehmer jede Möglichkeit nimmt, den Verdacht zu entkräften.
Auch eine Diskriminierung wegen Alters kann eine Kündigung unwirksam machen. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn ein älterer Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit entlassen wird und gleichzeitig ein jüngerer Arbeitnehmer auf dem gleichen Arbeitsplatz eingestellt wird. |