Nach § 102 I 1 BetrVG ist im Betrieb mit einem Betriebsrat der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Die Beteiligung des Betriebsrats muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgt sein.
Nach § 102 I 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Eine ordnungsgemäße Anhörung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat erst einschaltet, nachdem er die Kündigung bereits erklärt hat. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Die Frist zur Stellungnahme für den Betriebsrat beträgt bei einer außerordentlichen Kündigung längstens drei Tage, bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche. |