Die medizinische Feststellung und Bewertung von unfallbedingten Verletzungsfolgen ist Gegenstand häufigen Streites. Bei der Geltendmachung unfallbedingter Verletzungen der Halswirbelsäule ist zu beachten, dass es auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommt und in der Regel bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h eine Verursachung durch einen Unfall ausscheidet.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten. Eine Reduzierung des Schmerzensgeldes auf eine symbolhafte Entschädigung, etwa bei einem schweren Hirnschaden, der zum weitgehenden Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeit führt, findet nicht statt.
Ein etwaiges Mitverschulden muss der Verletzte sich gem. § 254 BGB auf seinen Schmerzensgeldanspruch anrechnen lassen. Es erfolgt jedoch keine quotenmäßige Kürzung. Vielmehr wird das Schmerzensgeld bemessen unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils. |