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Mietwagen als Ersatzfahrzeug nach Autounfall
 

Nimmt der Geschädigte, wenn das beim Unfall beschädigte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen ist, ein Mietfahrzeug in Anspruch, so ist der hierfür anfallende Aufwand zu ersetzen. Gegenüber dem Mieter eines Kraftfahrzeuges, also auch zB bei Leasing, ist der Schaden zu ersetzen.

Der »Unfallersatztarif« ist nur insoweit ein »erforderlicher« Aufwand zur Schadenbeseitigung, wenn der gegenüber dem »Normaltarif« höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Der Geschädigte hat darzulegen, dass ihm die Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht zu einem anderen Tarif ohne weiteres möglich gewesen ist. Dabei kann es auch geboten sein, Vergleichsangebote einzuholen, insbesondere, wenn für den Geschädigten keine Eilsituation vorlag und er in der Großstadt auf mehrere Vermieter zurückgreifen kann.

Steht dagegen fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zur Verfügung stand erhält er lediglich die üblicherweise anfallenden Mietwagenkosten ersetzt.  Kann dies nicht geklärt werden so kann der Geschädigte einen Unfallersatztarif erstattet verlangen, soweit dieser – was der Geschädigte zu beweisen hat – sich als wirtschaftlich erforderlich erweist. Dabei darf der Tatrichter als Schätzungsgrundlage auf die in dem sog. Schwacke-Mietpreisspiegel angeführten Werte zurückgreifen, solange keine berechtigten Zweifel an der darin enthaltenenWerten bezogen auf den konkreten Einzelfall bestehen. Teilweise ermitteln die Instanzgerichte hierauf aufbauend einen als erforderlich anzusehenden Unfallersatztarif auf Basis des in dem Schwacke-Mietpreisspiegel enthaltenen Wertes unter Addition eines Aufschlags von 25% oder 20 %.

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