Ein echter Totalschaden liegt nicht nur vor bei vollständigem Untergang oder totaler Vernichtung der Sache, sondern auch dann, wenn nach wirtschaftlicher Betrachtung die beschädigte Sache nicht reparaturwürdig ist. Dann liegt »wirtschaftlicher Totalschaden« vor, bei dem die Wiederherstellungskosten erheblich höher sind als eine Ersatzbeschaffung und die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zur Ersatzbeschaffung.
Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen einschließlich der Kosten für eine gründliche technische Prüfung.
Von einem unechten Totalschaden ist auszugehen bei unzumutbarer Reparatur. Bei allen Formen des Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug, also auf den Wiederbeschaffungswert, muss sich aber i.dR. auch den Restwert anrechnen lassen.
Entschädigung auf Neuwagenbasis kann nur dann beansprucht werden, wenn trotz eines reparaturfähigen Schadens die Weiterbenutzung des reparierten bzw. zu reparierenden Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Dafür muss ein neuwertiges Fahrzeug einen erheblichen Fahrzeugschaden erlitten haben. Die Einstufung als Neufahrzeug setzt grds. ein Alter von nicht mehr als einem Monat und eine Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km, im Ausnahmefall bis zu 3.000 km voraus.
Der Wiederbeschaffungswert ist bei Totalschaden zu ersetzen einschließlich der Kosten für eine gründliche technische Überprüfung. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Schädiger diejenigen Mittel bereitzustellen hat, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten aufzuwenden hat, und diesen wirtschaftlich so zu stellen wie vor dem schädigenden Ereignis, ohne Rücksicht darauf, wie er die Ersatzleistung verwendet. Jedoch bleibt ein Affektions- oder Liebhaberwert, der über den Ersatz des wirtschaftlichen Schadens hinausgeht, unersetzt. |