Gem. § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, »wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/ l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt«.
Ein fahrlässiger Verstoß gegen diesen Alkoholgrenzwert wird gem. § 24 a Abs. 4 StVG mit einem Regelsatz von 250 EUR und 4 Punkten in der Verkehrszentralkartei geahndet. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt in Betracht bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰ und bei relativer Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kommt in Betracht, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr vorliegt, das einem nüchternen Verkehrsteilnehmer nicht unterlaufen wäre. |