Empfehlenswert ist es, Ansprüche unmittelbar gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. Aufgrund des Direktanspruches gem. § 3 PflVG aF/§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nF kann der Geschädigte sich unmittelbar an den Versicherer halten und diesen auch ggf. verklagen.
Wichtig ist es, gegenüber dem/den Schädiger/n sowie der Versicherung sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche geltend zu machen.
Entscheidend für die Haftungsabwägung sind die jeweils von den Kfz ausgehenden Betriebsgefahren, die im Zweifel als gleich groß einzuschätzen sind. Jede Partei muss so dann die für sie günstigeren Umstände beweisen, aus denen zu Lasten der Gegenseite eine erhöhte Betriebsgefahr folgt. Eine erhöhte Betriebsgefahr kann dabei sowohl aus einem Verschulden des Kfz Führers, aber auch unabhängig hiervon aus einem gefahrenträchtigen Fahrmanöver (wie bspw. einem Linksabbiegevorgang) oder auch örtlichen Umständen folgen. Wichtig ist, dass bei der Haftungsabwägung nur Umstände berücksichtigt werden können, die sich ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben müssen. Trifft einen Fahrzeugführer der Vorwurf eines grob fahrlässigenVerstoßes gegen Garantie- oder Kardinalpflichten der StVO(wie bspw. einVorfahrtsverstoß iSd § 8 StVO) tritt hierhinter die einfache Betriebsgefahr des anderen Kfz zurück.
Auch bei der Abwicklung von Ansprüchen aus Anlass eines Straßenverkehrsunfalls kommen für den Geschädigten nicht nur Ansprüche gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in Betracht. Vielmehr ist auch daran zu denken, dass für den Geschädigten und Angehörige bzw. Hinterbliebene Ansprüche auf soziale Leistungen gegeben sind. § 5 SGBI begründet ein Recht auf Sozialleistungen. |