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Schadensregulierung bei Verkehrsunfall
 

Bei der Abrechnung des Reparaturschadens ist zwischen einer konkreten Abrechnung anhand der vorgelegten Reparaturkosten und einer fiktiven Abrechnung gem. Sachverständigengutachten/Kostenvoranschlag zu unterscheiden.

Für die fiktive Abrechnung ist generell zu beachten: Der Geschädigte muss sich nicht auf die abstrakten Stundensätze der Fachbetriebe in einer bestimmten Region, sehr wohl aber auf die Stundensätze einer (markengebundenen) Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn ihm rechtzeitig ein konkreter Hinweis auf eine solche günstigere Reparaturmöglichkeit zugeht, die für ihn mit keinem Mehraufwand verbunden ist und eine gleichwertige Reparaturqualität wie bei einer markengebundenen Fachwerkstatt gewährleistet ist.

Unabhängig von der gewählten Art der Abrechung (konkret oder fiktiv) gilt:

Dem Geschädigten stehen zwei Möglichkeiten der Schadenskompensation zur Verfügung: Der Abrechung auf Basis der Reparaturkosten oder die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Auch wenn der geschädigte grds. Zwischen beiden Arten der Schadenskompensation wählen kann, gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt: Die entscheidende Differenzierung ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Reparaturkosten einerseits und Wiederbeschaffungswert sowie dem Wiederbeschaffungsaufwand (dh dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) andererseits.

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