Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sichert den Fall ab, aus einem Schadenereignis dritten Personen gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden.
Die Leistungspflicht des Versicherers bei der Kraftfahrt- Haftpflichtversicherung besteht in der Verpflichtung zur Befriedigung begründeter und der Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche.
Neben der Obliegenheitsverletzung wird die Leistungspflicht des Versicherers bestimmt durch eine etwaige Gefahrerhöhung hinsichtlich des versicherten Risikos. Wird einer Obliegenheit zuwider gehandelt, kann dies dazu führen, dass der Versicherer im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person ganz oder teilweise gem. § 28 Abs. 2 VVG nF leistungsfrei wird. Dies ändert wie dargelegt jedoch nichts an der Verpflichtung des Versicherers, die berechtigten Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz aus Anlass des Schadensfalls zu befriedigen. |