Häufig ergibt sich die Notwendigkeit der Beratung zu Sanktionen bei Verkehrsverstößen im Ausland.
Eine im Ausland begangene Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG kann im Inland nicht verfolgt werden (§ 5 OWiG). Jedoch kann ein von einem Deutschen im Ausland begangenes Trunkenheitsvergehen auch im Inland grds. verfolgt werden.
Die 4. KH-Richtlinie regelt die Abwicklung des Straßenverkehrsunfalls, den ein Geschädigter im Ausland erleidet. Die durch die 4. KH-Richtlinie eingeführte Institution des Schadenregulierungsbeauftragten ist zuständig für Straßenverkehrsunfälle, die sich im jeweiligen Ausland zugetragen haben. Insoweit unterscheidet sich diese Institution vom »Grüne-Karte-System«
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