Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Heilungskosten besteht grds., auch wenn der Verletzte noch anderweitige Ersatzansprüche hat, etwa familienrechtliche, und auch, wenn er die Kosten nicht selber trägt. Sonstige in Betracht kommende Positionen sind:
- Erstattung von Besuchskosten
- Heilmaßnahmen bei auswärtigen Experten, zB Hautverpflanzungen in den USA
- Heilungskosten
- Kurkosten
- Narbenkorrekturen
- Pflegekosten
- Privatärztliche Behandlung für sozialversicherten Geschädigten
- Spielzeug für verletztes Kind
- Verordnete Stärkungsmittel.
- Vermehrte Bedürfnisse sind gem. § 843 Abs. 1 BGB auszugleichen. Vermehrte Bedürfnisse können sein: Prothesen, Kleidung, Benutzung von Verkehrsmitteln, Umbaukosten für Fahrzeuge bis zur Erstattung der Kosten für behindertengerechtes Wohnen, zB bei Querschnittslähmung.
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