Beim Strafbefehl handelt es sich um eine schriftliche Verurteilung. Der Strafbefehl hat die gleichen Wirkungen wie ein Urteil, d.h die in ihm festgesetzte Strafe ist vollstreckbar und es kann z.B. ein Eintrag im Bundeszentralregister und polizeilichen Führunszeugnis erfolgen.
Im Unterschied zum normalen Strafverfahren findet keine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme statt. Das Amtsgericht entscheidet nur nach der ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Ermittlungsakte. Der Beschuldigte wird nicht angehört.
Wenn man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, muss man innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch erheben. Wird kein Einspruch erhoben, dann wird der Strafbefehl rechtskräftig, d.h. man kann sich nicht mehr gehen ihn wehren und muss die Strafe bezahlen auch wenn man unschuldig ist.
Wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird, dann kommt es zur mündlichen Verhandlung.
Ein Einspruch kann Vorteile und Risiken haben. Der Anwalt wird Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen dann die Vorgehensweise beraten. Wenn der Strafbefehl z.B. überhöht ist, weil die Anzahl der Tagessätze zu hoch ist, oder der Tagessatz selbst falsch berechnet wurde, dann wird man den Einspruch darauf beschränken. |