In der Regel erfahren Sie durch ein mit "Vorladung" oder "Anhörung" überschriebendes Schreiben der Polizei, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird. In diesem Schreiben wird ihm mitgeteilt, dass Sie einer Straftat beschuldigt werden und Sie an einem bestimmten Tag und Zeit zur Vernehmung auf dem Polizeirevier erscheinen sollen. Was tun?
1.) Nicht hingehen
Sie müssen nicht kommen. Die Polizei kann nicht erzwingen, dass Sie auf dem Polizeirevier erscheinen. Dazu gibt es keine gesetzliche Grundlage. Aus Höflichkeit sollten Sie den Termin absagen, sich aber nicht in ein Gespräch verwickeln lassen.
2.) Schweigen
Eine Aussage zur vorgeworfenen Tat müssen Sie nicht machen. Sie haben das Recht zu schweigen. Der Polizeibeamte hat einen Wissensvorsprung. Er kennt das bisherige Ermittlungsergebnis. Sie wissen hingegen nicht, was bislang gegen Sie ermittelt wurde. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie eine für sie nachteilige Aussage machen.
3.) Anwalt beauftragen
Das Verfahren wird sich nicht von selbst erledigen. Mehr als eine "Vorladung" oder "Anhörungsbogen" muss Ihnen die Polizei nicht schicken. Wenn Sie sich nicht äußern, kann es sein, dass Ihnen als nächstes eine Anklage oder Strafbefehl zugeht. Es empfielt sich einen Anwalt (Strafverteidiger) zu beauftragen. Der Anwalt wird der Polizei mitteilen, dass sie nicht kommen und keine Aussage zur Tat machen werden. Er wird dann Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen das Ermittlungsergebnis besprechen. Er wird die Beweislage einschätzen und ihnen dann raten, wie Sie sich weiter verhalten sollen. Der Anwalt wird in der Regel eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf abgeben. |