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Krankengeld
 

Lohnersatzleistung (§ 44 SGB V) der Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhauspflege) sowie während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme der Krankenversicherung (Vorsorgekur, Rehabilitationsleistung). Anspruch auf Krankengeld entsteht (§ 46 SGB V)

  • bei stationärer Behandlung vom Beginn der Behandlung an;
  • bei Arbeitsunfähigkeit von dem Tag an, der dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Zum Ruhen des Anspruchs bei verspäteter Anzeige.

Der Krankengeldanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben nicht ausgeheilten Krankheit besteht innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren nur für 78 Wochen. Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Versicherte mit chronischen oder degenerativen Leiden, die nicht völlig ausgeheilt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit muss sich somit auf dasselbe Grundleiden, das nicht geheilt werden konnte, zurückführen lassen. Die Blockfrist beginnt mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit, nicht mit dem Tag ihrer ärztlichen Feststellung. Für jede Krankheit, die nicht auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen ist, muss eine gesonderte Blockfrist gebildet werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend zurückgelegt sein müssen. Die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren kann somit aufgrund von nicht zusammenhängend zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind, erfüllt werden. Tritt während einer Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzu, die Arbeitsunfähigkeit bedingt und nicht Folge derselben Krankheit ist, wird die Bezugsdauer von Krankengeld nicht verlängert. Als Zeiten des Bezuges von Krankengeld werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen das Krankengeld geruht hat (siehe unten) oder für die es versagt wurde. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld bestand, werden auf die 78 Wochen hingegen nicht angerechnet.

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