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Arbeitslosengeld I – Weiterbildung
 

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung knüpft an die. Grundvoraussetzungen des Anspruchs bei Arbeitslosigkeit an. Diejenigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit, die allein wegen einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt sind, werden gesetzlich fingiert. Bei Arbeitnehmern, die aus dem Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit in eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme übergehen (Anwartschaftszeit und Arbeitslosmeldung somit bereits erfüllt haben), betrifft dies insbesondere die während der Bildungsmaßnahme regelmäßig entfallende Verfügbarkeit. Für den (selteneren) Fall, dass ein Arbeitnehmer vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme nicht arbeitslos ist, gelten die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes wegen Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er bei Eintritt in die Maßnahme einen solchen Anspruch hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist (sog. Wiederbewilligungsfall) oder die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme erfüllt hätte (§ 124a SGB III).
Eigenständige Anspruchsvoraussetzung des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung ist, dass der Arbeitnehmer die förderungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB III erfüllt. Danach kann eine Weiterbildung gefördert werden, wenn

  • sie notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, um bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder um einen Berufsabschluss zu erlangen,
  • vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Arbeitsagentur erfolgt ist und
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind


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