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Arbeitslosengeld I – Meldepflicht
 

Die Arbeitslosmeldung kann nur durch persönliche Vorsprache bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Eine telefonische, schriftliche bzw. elektronische Meldung oder eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter genügt der gesetzlichen Anforderung grundsätzlich nicht. Von der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden ist die seit dem 1.7.2003 geltende Obliegenheit der persönlichen Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche bei absehbar auslaufendem Beschäftigungsverhältnis. Beide Meldungen können zusammenfallen; eine vorzeitige Arbeitslosmeldung ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn die Arbeitslosigkeit in den nächsten drei Monaten eintritt (§ 122 Abs. 1 SGB III).
Für Zeiten vor dem Tag der Arbeitslosmeldung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Arbeitsagentur am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht dienstbereit war. In diesem Fall wirkt eine Arbeitslosmeldung am nächsten Tag, an dem die Agentur geöffnet hat, auf den Tag zurück, an dem die Agentur geschlossen hatte (§ 122 Abs. 3 SGB III).
Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung bleibt erhalten, wenn die Arbeitslosigkeit lediglich bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) unterbrochen wird, z.B. durch eine befristete Beschäftigung oder den Bezug von Krankengeld. Die anspruchserhaltende Wirkung erlischt jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit (auch für eine Dauer von weniger als sechs Wochen) aufnimmt und dies der Arbeitsagentur nicht unverzüglich mitteilt (§ 122 Abs. 2 SGB III).

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