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Arbeitslosengeld I – Aufhebungsvertrag
 

Die Agentur für Arbeit stellt eine Sperrzeit gem. § 144 SGB III fest, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Darunter kann auch die Eigenkündigung fallen. Die Dauer des Anspruchs auf ALG I mindert sich um die Tage einer Sperrzeit gem. § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGBIII, mindestens um ein Viertel der Bezugsdauer. Parallel zur Sperrzeitregelung kommt es zu einem Ruhen des Anspruchs auf ALG I, sofern der Arbeitslose unter Verzicht auf Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung in eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingewilligt hat, § 143 a SGBIII. Gem. § 144 Abs. 1 S. 4 SGBIII hat der Arbeitslose die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.

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