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Pflege und Pflegestufe
 

Häusliche Pflegehilfe erhalten auf Antrag Pflegebedürftige der Pflegestufen I–III als Sachleistung (§ 36 SGB XI) durch professionelle Pflegekräfte oder als Pflegegeld (§ 37 SGB XI) für Pflege durch Angehörige und andere nicht erwerbsmäßig Tätige. Sachleistung und Pflegegeld können auch kombiniert werden (§ 38 SGB XI). Anspruchsvoraussetzung ist eine Einstufung durch die Pflegekasse nach Maßgabe der §§ 14, SGB XI. Die zeitliche Festsetzung des Hilfebedarfs setzt die Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Wohnbereich des Versicherten voraus, § 18 SGB XI. Dieser fertigt ein Pflegegutachten, welches die notwendigen Hilfestellungen bei den einzelnen »Verrichtungen« unter Beachtung der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien i.V.m. den Begutachtungs-Richtlinien auflistet. Aus § 15 Abs. 3 SGB XI ergibt sich der für die Zuordnung der Pflegestufe notwendige zeitliche Aufwand, aufgeteilt in Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen – dh die so genannte »einfache« Behandlungspflege – werden bei der Feststellung des Pflegeaufwandes nur dann berücksichtigt, wenn sie entweder Bestandteil der Hilfe für die so genannten Katalog-Verrichtungen des § 14 SGB XI sind oder in unmittelbarem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden.
Nach § 45 a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI haben auch Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen Anspruch auf Leistungen. Diese sind nach dem Umfang des allgemeinen Betreuungsbedarfs gestaffelt (Grundbetrag 100 EUR pro Monat oder bei erhöhtem Bedarf 200 EUR pro Monat).
Ausgangspunkt sind 13 »Merkmalsfelder« von denen im Einzelfall mindestens zwei vorliegen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Anspruch auch dann bestehen, wenn im Übrigen das Ausmaß der Pflegestufe I nicht erreicht ist. Im Falle einer stationären Pflege erhalten die Pflegeeinrichtungen leistungsgerechte Zuschläge für Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf (§ 43 a SGBXI).
Die Leistungen der Pflege gem. SGB XI werden entweder durch (nicht professionelle) Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) zu Hause erbracht oder im Wege der »Sachleistung«. Diese werden von Pflegediensten oder Pflegeheimen erbracht, die mit den Kostenträgern Versorgungsverträge abgeschlossen haben (gem. §72 SGBXI). Die Heime unterliegen der Heimaufsicht gem. HeimG. Pflegedienste und Heime werden regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) daraufhin überprüft, ob sie den gesetzlich vorgeschriebenen bzw. vereinbarten Qualitätsstandards genügen.
Wenn die notwendige Pflege durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollumfänglich sichergestellt werden kann, tritt eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ein, soweit der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, die Leistungen selbst zu finanzieren. Die Leistungspflicht richtet sich nach §§61ff. SGBXII (»Hilfe zur Pflege«). Soweit der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XI und nach dem SGB XII in Anspruch nehmen kann, ist nach § 13 Abs. 4 SGBXI zwischen der Pflegekasse und dem Träger der Sozialhilfe zu vereinbaren, dass im Verhältnis zu dem Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistung übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet.

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