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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
 

Kann der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als sechs Stunden, mindestens aber drei Stunden täglich erwerbstätig sein, hat er Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Rentenantragsteller kann sein verbliebenes Restleistungsvermögen in eine Erwerbstätigkeit umsetzen. Das daraus erzielte Einkommen wird jenseits bestimmter Freibeträge nach § 96 a SGB VI angerechnet. Die Teilzeitarbeit verdrängt also den Anspruch auf Teil-Rente nicht. Anhaltspunkte für eine Teil-Rente können sich aus den Feststellungen der Agentur für Arbeit über Leistungseinschränkungen ergeben (etwa gem. § 131 Abs. 5 SGB III betreffend Bemessungsentgelt oder gem. § 125 SGB III betreffend die Nahtlosigkeit). An die Beurteilung der Agentur für Arbeit ist die Rentenversicherung nicht gebunden (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB III). Denkbar ist, dass sich aus dem »Umgang« des Versicherten mit der tatsächlich durchgeführten Teilzeitarbeit für den Sachverständigen wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung des Restleistungsvermögens ergeben: Wer z.B. nach längerer Erkrankung seine Arbeitszeit von acht auf vier Stunden reduziert und die neu gewonnene »Freizeit« für Therapie und Erholung nutzen muss, liefert damit wichtige Indizien für die Feststellung einer teilweisen Erwerbsminderung.

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