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Rente wegen Erwerbsminderung
 

Für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 SGBVI) müssen neben der Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 53 SGBVI) zunächst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 SGBVI (d.h. Wartezeit von 60 Monaten und 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) oder nach der Übergangsvorschrift des § 241 SGBVI erfüllt sein.

Zeiten des Krankengeldbezuges sind nur dann Pflichtbeitragszeiten i.S.d. § 43 SGBVI, wenn der Betroffene zuvor rentenversicherungspflichtig tätig war (§ 3 Nr. 3 SGBVI).

Die Zahlung freiwilliger Beiträge reicht nach § 241 SGBVI nur dann aus, wenn sie bis zum Versicherungsfall (d.h. Eintritt von Erwerbsminderung) erfolgte und am 1.1.1984 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt war. Ein Aufschub kommt allenfalls gem. §§197, 198 SGBVI in Betracht.  §43 SGBVI unterscheidet zwischen »voller Erwerbsminderung«, bei der das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden herabgesunken ist, und der »teilweisen« Erwerbsminderung. Letzteres gilt für Versicherte, die wegen Krankheit und Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der ärztliche Gutachter prüft anhand der medizinischen Befunde und seiner Untersuchung, ob der Rentenantragsteller noch mindestens drei bzw. weniger als sechs Stunden regelmäßig arbeiten kann.

Auf die sechsstündige Tätigkeit ist auch dann abzustellen, wenn in der Branche, in der der Versicherte zuvor tätig war, tarifvertraglich eine 35-Stunden-Woche gilt. Das sechsstündige Pensum stellt an den Versicherten deutlich höhere Anforderungen als eine »halbschichtige« Tätigkeit. Auch regelmäßig anfallende Therapien (z.B. Bewegungstraining, Ruhezeiten, Zwischenmahlzeiten evtl. nach Magenoperation) oder ein besonderer Pflegebedarf sowie häufig auftretende Kurzerkrankungen (bis hin zu einem Anfallsleiden) können zur Folge haben, dass der Versicherte eben nicht mehr »mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig« sein kann. Das Gesetz differenziert nicht danach, welche Berufsausbildung vorliegt und welchen Beruf der Versicherte bisher ausgeübt hat. Wer aber z.B. langjährig als Bauarbeiter tätig war, verfügt oftmals in vorgerücktem Alter nicht mehr über die erforderliche »Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit« für eine völlig neue berufliche Aufgabe.

Das Gleiche kann auch umgekehrt für Angestellte gelten, die nun auf eine Tätigkeit mit ungewohntem Kundenkontakt, mit neuen Technologien oder besonders eintönigen Aufgaben verwiesen werden sollen.

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