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Bußgeldbescheid
 

Wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann erfolgreich Einspruch eingelegt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Der Einspruch muss spätestens binnen 2 Wochen nach der Zustellung bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Die Behörde prüft dann, ob sie richtig gehandelt hat. Wenn sie einen Fehler gemacht hat, kann sie dem Bußgeldbescheid abhelfen, d.h. zurücknehmen oder ändern. Wenn die Behörde der Ansicht ist, dass sie richtig gehandelt hat, dann wird die Bußgeldakte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben. Es kommt in der Regele zu einer mündlichen Verhandlung, in der dann über den Einspruch entschieden wird.

Der Einspruch kann z.B. auch auf die Höhe des Bußgeldes, oder z.B. auf die Anordnung eines Fahrverbotes beschränkt werden.

 

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