Der Erblasser kann einen seiner gesetzlichen Erben enterben. Er muss ihn durch ein Testament von der Erbschaft ausschließen.
Bsp.: Der Erblasser will seinen Sohn Stefan enterben. Der Erblasser muss ihn durch ein Testament von der gestzlichen Erbfolge ausschließen. Er kann dann in seinem Testament z.B. formulieren: "Mein Sohn Stefan soll nichts bekommen"
Eine völlige Enterbung ist bei nahen Verwandten, den sog. Pflichtteilsberechtigten nicht möglich. Sie haben Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte sind z.B. die Kinder.
Sohn Stefan wird im oben genannten Beispiel nicht völlig enterbt. Er bekommt seinen Pflichtteil. |