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Gesetzliche Erbfolge - was erbt der Ehegatte
 

Es kommt immer darauf an, in welchem sog. Güterstand man verheiratet ist:

1.) Zugewinngemeinschaft

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben alle, die keinen Ehevertrag haben. Er wird auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Lebt man im Güterstand der Zugewinngemeinschaft so erbt man neben den Kindern zu 1/2.

Bsp.: Der Verstorbene hinterlässt 1 Ehegatten und 2 Kinder. Der Ehegatte erbt zu 1/2, die Kinder erben den Rest, also jedes Kind 1/4.

Problematisch ist die kinderlose Ehe. Die gesetzlich vorgesehene Regelung kann unbefriedigend sein, da der Ehegatte in der Regel nicht Alleinerbe wird. Der Ehegatte erbt nur zu 3/4 wenn noch andere nähere Verwandte vorhanden sind. Hier empfiehlt sich gegebenenfalls ein Testament zu machen.

2.) Gütertrennung

Im Güterstand der Gütertrennung lebt man, wenn man dies durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart hat. Wurde im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erhält der überlebende, wenn ein Kind vorhanden ist 1/2. Das Kind die andere Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, so erhält der Ehegatte und jedes Kind 1/3. Bei 4 und mehr Kindern bekommt der Ehegatte mindestens 1/4 der Erbschaft. Den Rest teilen sich die Kinder.

3.) Gütergemeinschaft

Im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt man, wenn man dies durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart hat. Die beiden Vermögen der Ehegatten verschmelzen zu einem gemeinsamen Vermögen, dem sog. Gesamtgut.

Dem überlebenden Ehegatten steht 1/2 des gemeinsamen Vermögens zu.

Die andere Hälfte bekommen

a.) Wenn Kinder vorhanden sind

die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens bekommt zu 1/4 der überlebende Ehegatte, die restlichen 3/4 bekommen anteilig die Kinder. Der überlebende Ehegatte bekommt damit insgesamt 5/8 des Vermögens, die Kinder 3/8.

b.) keine Kinder vorhanden, aber Erben 2. Ordnung oder Großeltern

die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens bekommt zu 1/2 der überlebende Ehegatte, die restlichen 1/2 anteilig die anderen. Der überlebende Ehegatte bekommt damit insgesamt 6/8 des Vermögens, die restlichen Erben 2/8.

c.) Keine Kinder, keine Erben 2. Ordnung, keine Großeltern vorhanden

die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens bekommt der überlebende Ehegatte. Der überlebende Ehegatte bekommt damit 1/1 des Vermögens.

d.) fortgesetzte Gütergemeinschaft

Wenn die Ehegatten im Ehevertrag geregelt haben, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern fortgeführt werden soll (sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft), dann wird das Vermögen nicht vererbt, welches die Ehegatten gemeinsam besessen haben. Das gilt nicht für das sog. Sonder- und Vorbehaltsgut, dass dem verstorbenen Ehegatten gehörte. Diese Güter werden vererbt. Die Begriffe sind für Nichtjuristen leider schwer verständlich:

aa.) Sondergut sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Nießbrauch).

bb.) Vorbehaltsgut sind Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt wurden, ein Ehegatte durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, wenn der Erblasser oder der Schenker bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, die Ersatz für ein Vorbehaltsgut sind.

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