Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben (§ 9 S. 1 BetrVG), hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen (§ 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG).
Zu der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats hat der Wahlvorstand nach § 29 Abs. 1 BetrVG binnen einer Woche nach dem Wahltag die gewählten Mitglieder des Betriebsrats einzuberufen.
Die weiteren Sitzungen beruft nach § 29 Abs. 2 BetrVG der Betriebsratsvorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung ein. |