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Kündigungsschutzklage und Klagefrist
 

Eine Kündigungsschutzklage verfolgt das Prozessziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellen möge.

Es ist eine Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen bzw. für alle rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam sein könnte, zu beachten.

Ein gekündigter Arbeitnehmer muss die Dreiwochenfrist beachten, wenn er mit der Klage Ihre weitere Beschäftigung erzwingen wollen. Die Einhaltung der Frist ist auch wichtig, um im Wege eines Prozessvergleiches eine passable Abfindung vereinbaren zu können.

Wenn man nämlich einmal die Dreiwochenfrist versäumt hat, hat der Arbeitgeber im Normalfall äußerst gute Chancen, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Entsprechend gering ist sein finanzielles Risiko, mit Lohnnachzahlungen belastet zu werden. Von daher wird der Arbeitgeber nach Ablauf der Dreiwochenfrist normalerweise wenig bereit sein, die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren.

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