Die §§ 99 ff. BetrVG regeln die Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen. Dabei sind drei der vier zentralen personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung) in §§ 99 bis 101 BetrVG einem Zustimmungserfordernis seitens des Betriebsrat unterworfen, während bei der Kündigung gem. § 102 BetrVG nur die Anhörung des Betriebsrat vorgesehen ist.
Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff der Versetzung ist in § 95 III BetrVG legal definiert. Der „Arbeitsbereich“ iSd. § 95 III BetrVG ist der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.
Kommt es zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor.
Wird einem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz an einem anderen Ort zugewiesen, liegt regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor. Es handelt sich hierbei um die Zuweisung eines anderen „Arbeitsbereichs“ auch dann, wenn die an dem anderen Arbeitsort zu erbringende Arbeitsleistung inhaltlich unverändert ist.
Das Mitbestimmungsrechtbesteht grundsätzlich auch dann, wenn der Ortswechsel mit dem Wechsel in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder auch in den Betrieb eines anderen Unternehmens verbunden ist. In diesen Fällen sind sowohl der Betriebsrat des abgebenden als auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zu beteiligen; aus der Sicht des abgebenden Betriebes handelt es sich um eine Versetzung, aus der des aufnehmenden Betriebes um eine Einstellung.
Während die Eingruppierung regelmäßig zusammen mit einer Einstellung anfällt, besteht keine vergleichbare Verknüpfung zwischen Umgruppierung und Versetzung. Die Versetzung auf einen höher oder niedriger eingestuften Arbeitsplatz ist nur eine Möglichkeit, bei der eine Umgruppierung erforderlich wird.
Liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor der betreffenden Maßnahme zu unterrichten und unter Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. |