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Altersteilzeit
 

Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind, dass die Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer wird auf die Hälfte der regelmäßigen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird, dass das Arbeitsentgelt für den Altersteilzeitbeschäftigten mindestens um 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt wird, dass. insgesamt ein Arbeitsentgelt gezahlt werden muss, das mindestens 70 % des bisherigen Nettoarbeitsentgelts erreicht und dass de Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf ein Mindestniveau von 90 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt werden.

Maßgebend für die Berechnung des Aufstockungsbetrags ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es sich um beitragspflichtiges Entgelt handelt. Die Altersteilzeitabrede muss auf den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mit Bezug einer Altersrente zielen. Abreden, die eine zeitweise Phase der Arbeitslosigkeit im Anschluss an Altersteilzeitarbeit vorsehen, erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Ältere Arbeitnehmer können freiwillig ihre Arbeitszeit reduzieren, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, knftig ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder sie von der Versicherungspflicht befreit sind und vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen können (§ 5 Abs. 1 ATG) und sie eine Vorversicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung von mindestens 1.080 Kalendertagen (d. h. drei Jahre) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufweisen, wobei Zeiten mit Bezug von Entgeltersatzleistungen während einer Arbeitslosigkeit als Vorversicherungszeit angerechnet werden. Gleiches gilt für die Zeiten der Kindererziehung (z. B. Pflegekindern) nach § 26 Abs. 2a SGB III. Auch Zeiten der Beschäftigung innerhalb der EG zählen zu den Vorversicherungszeiten. Auch Arbeitnehmer, die schon vor Übergang in die Altersteilzeitarbeit teilzeitbeschäftigt waren, können in Altersteilzeit wechseln. Sie müssen dazu - wie Vollzeitarbeitnehmer - ihre bisherige (reduzierte) Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.

Altersteilzeitarbeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden. Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen ist rechtlich ausgeschlossen.

Bei Verträgen mit Arbeitszeitverblockung sind besonders regelungsbedürftig die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Regelung über das Wertguthaben in Fällen einer Entgeltfortzahlung (z. B. Krankheit: Durchschnittslohnprinzip mit der Folge, kein Ansparen bei Krankheit während der Arbeitsphase oder das zu favorisierende Ausfallprinzip mit der Folge eines Ansparens bei Krankheit während der Arbeitsphase) und die Regelungen für Fälle längerer Krankheitsphasen. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Fälligkeit der Vergütung der in der Ansparphase erbrachten Vorleistung des Arbeitnehmers zu regeln. Verrechnungsregelung geleisteter Aufstockungsbeträge auf das Arbeitsentgelt mit Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben im Störfall. Allerdings ist sicherzustellen, dass die im Störfall fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden können.

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