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Ordnungswidrigkeit und Strafrecht
 

 

Die häufigsten strafrechtlichen Verkehrsverstöße sind fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 b und 315 c StGB), Rauschtat (§ 323 a StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) sowie Nötigung im
Straßenverkehr (§ 240 StGB).

Die Bußgeldbemessung bei Ordnungswirdrigkeiten erfolgt nach BKatV und dem hierzu geltenden Verwarnungsgeldkatalog. Dieser ist nicht verbindlich, jedoch im Interesse der Gleichbehandlung als Orientierungshilfe zu beachten. Es besteht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit der Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde, die gem. § 56 Abs. 1 OWiG durch die Polizei erteilt werden kann; nach erteilter Verwarnung kann wegen der gleichen Tat kein OWi-Verfahren mehr eingeleitet werden.

Das Fahrverbot gem. § 44 StGB kommt nur in Betracht bei Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und bei Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer. Das Fahrverbot muss neben der Strafe erforderlich sein, um den Strafzweck zu erreichen. Regelfälle für das Fahrverbot sind in § 44 Abs. 1 S. 2 StGB definiert.

Das Fahrverbot gem. StVG bzw. Bußgeldkatalogverordnung (BKatV):

  • Fahrverbot bei Verstoß gegen 0,5 ‰-Grenze (§ 24 a StVG).
  • Fahrverbot gem. § 25 StVG. Das Fahrverbot gem. § 25 StVG ist eine Nebenfolge. Voraussetzung des Fahrverbotes gem. § 25 StVG ist die Verurteilung zur Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG sowie eine beharrliche Pflichtverletzung iSd § 25 StVG.

Im Strafverfahren kann Ziel der Verteidigung die Einstellung des Verfahrens sein. Zu beachten sind die verschiedenen Arten der Einstellung und ihre möglichen Konsequenzen. Im Strafverfahren kommt die Einstellung in Betracht nach §§ 170 Abs. 1, 153, 153 a, 154 StPO. Gem. § 153 b StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. Für den Bereich des Verkehrsstrafrechts kommt insbesondere das Absehen von der Strafe gem. § 60 StGB in Betracht.  Ziel der Verteidigung kann auch die Erledigung des Verfahrens durch Strafbefehl sein. Es kommen auch ein Zwischenverfahren und weitere Ermittlungen gem. § 202 StPO in Betracht.

Im OWi-Verfahren kommt die Einstellung gem. § 47 OWiG in Betracht. Maßgebend ist das Opportunitätsprinzip.

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