1.) Kann ich als Opfer am Strafverfahren des Täters teilnehmen?
Als Opfer einer Straftat kann ich in bestimmten Fällen am Strafverfahren teilnehmen.
Das Opfer hat die Möglichkeit als sog. Nebenkläger am Strafverfahren gegen den Täter teilnehmen. Das ist nicht bei allen Straftaten möglich. Die Nebenklage ist z.B. nur bei Delikten wie Körperverletzung, schwerer und gefährlicher Körperverletzung, Nachstellung (Stalking), Freiheitsberaubung, in besonders schweren Fällen der Nötigung, Sexualstraftaten wie Vergewaltigung und Sexuellem Mißbrauch und bei Mord und Totschlag möglich.
2.) Bekomme ich dafür einen Opferanwalt?
Einen "Opferanwalt" der die Interessen des Opfers im Strafverfahren vertritt, kennt das Gesetz nicht. Als Nebenkläger kann ich mich jedoch durch einen Anwalt vertreten lassen. Dieser wird umgangssprachlich als Opferanwalt bezeichnet. Ein Opferanwalt sollte immer auch Strafverteidiger sein. Dieser kennt den Ablauf eines Strafprozesses genau, hat die entsprechende Erfahrung und kann so alle Rechte des Opfers wahren und geltend machen.
Die Anwaltskosten des Nebenklägers muss der Täter bezahlen. Bei besonders schweren Straftaten kann der Nebenkläger beim Gericht beantragen, dass für ihn ein Rechtsanwalt bestellt wird. Dies hat den Vorteil dass die Kosten dann vom Staat getragen werden und er nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn beim Täter nicht zu holen ist. Bei weniger schweren Straftaten kann der Nebenkläger Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass er nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat um seinen Anwalt zu bezahlen. Sein Fall muss so schwierig sein, dass er seine Interessen nicht selber wahrnehmen kann, oder es ihm nicht zuzumuten ist. |