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Schwerbehinderter Mensch – Altersrente
 


Anspruch auf diese Rente haben Versicherte, wenn sie

  • das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind,
  • die Wartezeit von 35 Jahre erfüllt haben und
  • der Beruf aufgegeben wurde oder nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielt werden (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI).

 

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