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Altersrente – Wartezeit
 

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte eine Mindestversicherungszeit - die so genannte Wartezeit - erfüllt hat.
Die Wartezeit muss

  • vor dem jeweiligen Rentenfall erfüllt sein.
  • Ausnahme: Für die Wartezeit von 20 Jahren zählen auch Beitrags- und Ersatzzeiten vor Rentenantragstellung;
  • für Renten wegen Todes - außer bei der Erziehungsrente - vom Verstorbenen zurückgelegt worden sein.
  • Kalendermonate, die nur teilweise mit relevanten Zeiten belegt sind, gelten als volle Monate (§ 122 Abs. 1 SGB VI).

Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Kalenderjahre. Sie ist Voraussetzung für die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für alle Renten wegen Todes. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung, einem Versorgungsausgleich oder einer partnerschaftlichen Aufteilung von Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern angerechnet.
Eine Wartezeit von 15 Jahren muss für die Altersrente für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erfüllt sein. Diese beiden Renten können bereits vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Darum ist hier eine längere Wartezeit als bei der Regelaltersrente erforderlich.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, und es seither ununterbrochen sind, haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erst, wenn sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung wurde geschaffen für Menschen, die seit Geburt schwerbehindert sind. Sie hätten ohne diese Regelung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die Behinderung als Leistungsfall vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren eingetreten ist. Durch diese Sonderregelung entsteht nach 20 Jahren Beitragsleistung dennoch ein Rentenanspruch. Die erforderlichen Beiträge können z. B. aufgrund einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder als freiwillige Beiträge geleistet werden.

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